Satzung des Kleingärtnerverein Essen-Kray e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Kleingärtnerverein Essen-Kray e. V.
und hat seinen Sitz in Essen-Kray.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steele unter der Nr.: 20227 eingetragen und Mitglied des Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V.
nachfolgend "Stadtverband" genannt.


§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) das Erstreben des Zusammenschlusses aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihrer Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.
c) parteipolitische und konfessionelle Neutralität.
d) die Heranführung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit (Jugendarbeit).
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das einzelne Mitglied erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
3. Der Verein überlässt nach Maßgabe der Regelungen des Pachtvertrags und der Gartenordnung des Stadtverbands seinen Mitgliedern Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung.
4. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und zu betreuen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit durch Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrages betätigen will und noch keinen Kleingarten innerhalb des Vereins gepachtet hat.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Bewerber um die Mitgliedschaft hat es in dem Aufnahmeantrag anzugeben, falls er aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen worden ist, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aufgrund seines Verschuldens rechtswirksam gekündigt worden ist, oder er einen anderen Kleingarten besitzt.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einer positiven Entscheidung ist eine Satzung beizufügen.
4. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig.
5. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresmitgliedsbeitrages für das laufende Jahr wirksam. Die Satzung gilt von dem neuen Mitglied spätestens als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist.
Die Mitgliedschaft ist ein nicht übertragbares ausschließliches Personenrecht. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auch in Erbfolge nicht übertragen werden.
6. Mitgliedschaft im Verein und Pachtverhältnis bedingen einander.


§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied hat das Recht, den ihm übertragenen Garten nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach dem Pachtvertrag / der Gartenordnung des Stadtverbands zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist kein Sonderrecht im Sinne des §35 BGB.
Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Jedes Mitglied und seine Familienangehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins entsprechend den jeweiligen Regelungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins und seiner Gartengruppen teilzunehmen.
3. Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen.
4. Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins.
5. Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sowie sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu beachten.
6. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied und seinen Familienmitgliedern zur Verfügung.


§ 5 Pflichten aus der Mitgliedschaft
1. a) Das Mitglied ist verpflichtet, sich innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen.
b) Das Mitglied hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Gruppenversammlung und des Vorstands zu befolgen.
c) Das Mitglied hat alle Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber und gemäß dem Pachtvertrag / der Gartenordnung des Stadtverbands zu erfüllen.
d) Das Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahme- und Jahresmitgliedsbeiträge, sowie Umlagen und das auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallende Nutzungsentgelt, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben.
e) Das Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Wissen und Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen.
f) das Mitglied ist verpflichtet sich über die Beschlüsse des Vereins und der Gruppe, sowie allgemeine Bekanntmachungen in den Infokästen zu informieren
2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Sofern nicht eine Befreiung durch die Mitgliederversammlung vorliegt, ist für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit der von der Mitgliederversammlung und / oder Gruppenversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
3. Das Vereinsmitglied, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung und die Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte.
4. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 5-fachen des Mitgliedsbeitrags betragen.
5. Änderungen der Anschrift und / oder Bankverbindung (bei Beitragseinzugsverfahren) sind dem Vorstand, binnen eines Monats der Änderung, mitzuteilen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete, freiwillige Austrittserklärung des Mitgliedes
b) durch Tod des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. des Jahres möglich.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod eines der Ehegatten oder eines der im partnerschaftlichen Verhältnis lebenden Personen kann der Überlebende die Mitgliedschaft allein fortsetzen. Kinder bzw. Eltern eines Mitglieds können, soweit nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den überlebenden Ehegatten / Lebenspartner erfolgt, auf Antrag die Mitgliedschaft gemäß § 3 dieser Satzung fortsetzen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nach dem Pachtvertrag / der Gartenordnung des Stadtverbandes zulässig.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm aufgrund der Satzung oder der Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt, oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos und gemeinschaftsschädigend verhält,
c) mehr als drei Monate mit den Zahlungen von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von vier Wochen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
d) den ihm überlassenen Kleingarten trotz schriftlicher Abmahnung nach Feststellung der Beurteilungskommission, bestehend aus dem Vereinsfachberater und zwei Vorstandsmitgliedern, nur mangelhaft bewirtschaftet oder innerhalb einer angemessenen Frist den Auflagen der Beurteilungskommission zur Ausgestaltung des Kleingartens nicht nachkommt,
e) den ihm überlassenen Kleingarten durch Dritte nutzen lässt.
f) Der Pachtvertrag durch den Stadtverband gekündigt wurde.
g) Bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen ist, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist oder einen anderen Kleingarten besitzt.
5. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied mit dreiwöchiger Terminfestsetzung schriftlich oder mündlich zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben. Der Pächter kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheids durch Einspruch das Schlichtungsverfahren beantragen.
6. Im Ausschlussbescheid ist der betroffene Pächter auf sein Recht, die Frist und die Adressaten des Einspruchs hinzuweisen. Macht der Betroffene vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt er die Einspruchsfrist, so wird der Ausschlussbescheid wirksam.
Das ausgeschlossene Mitglied ist nicht von der restlichen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus 7.anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.


§ 7 Mitgliedsversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter gleichzeitiger Angabe des Versammlungsorts, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Jede fristgerechte und ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
5. Der Mitgliedsversammlung obliegt:
a. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
b. die Genehmigung der Niederschriften über die letzte ordentliche bzw. außerordentliche Jahreshauptversammlung,
c. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
d. die Beschlussfassung über die vorgetragenen Berichte sowie die Entlastung des Vorstands,
e. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gemeinschaftsleistungen, Aufnahmegebühr, sonstige Gebühren, Investitionen, Rücklagenbildung und zweckgebundene Umlagen. Zusammenfassung in der Gebührenordnung,
f. die Wahlen zum Vorstand
g. die Wahl der Kassenprüfer,
h. die Beschlussfassung über Anträge,
i. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j. die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in einem Stadtverband
k. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
l. Genehmigung des Haushaltplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festlegung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge und Umlagen sowie die Beschlussfassung über Rücklagen.
m) Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
n) Bestätigung der von den Gruppenversammlungen gewählten Obleuten und ggf. stellvertretenden Obleuten
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Als angenommen gilt der Antrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
7. Satzungsänderungen bedürfen 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder notwendig. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Pachtvertrags / der Gartenordnung des Stadtverbands nicht beeinträchtigt werden.
8. Anträge zur Mitgliedsversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens zehn Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen besonders sachkundige Personen einladen; sie haben lediglich beratende Stimme.
11. Der Stadtverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihm ist auf Verlagen das Wort zu erteilen.

§ 8 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Speicherung von Daten:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Telefon-, Handynummer, email Adresse, geb. Datum, Angaben zu Partnern des Mitgliedes und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System/in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
5. Weitergabe der Daten an den Verband:
Als Mitglied des Stadtverbands ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vereinsnummer, Parzellennummer Name und Adresse zum Bezug der Verbandszeitung. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
6. Pressearbeit:
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Stadtverband von dem Widerspruch des Mitglieds.
7. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner:
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Veranstaltungen und deren Ergebnisse sowie Feiern, am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Veranstaltungen und deren Ergebnisse sowie Feiern, in der Verbandszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
8. Austritt aus dem Verein:
Beim Austritt werden Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 9 Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.


§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) Gartenvergeber
2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des §26 sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer.
Je zwei der in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein alleine, sein Stellvertreter nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Dem Vorstand obliegt:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Auslagen sind im Rahmen der für den Verein steuerfreien Möglichkeiten zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Ehrenamtspauschale die den gesetzlichen Bestimmungen/ Vorgaben entspricht.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber 4-mal im Jahr, zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Über jeder Sitzung des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.
8. Der Vorstand ist von den Gemeinschaftsarbeiten befreit.
9. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit


§ 11 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern, den Kassenprüfern und den Delegierten zur Mitgliederversammlung des Stadtverbandes der entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
2. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Die Jahresvergütung insgesamt darf das 25 fache eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Weiterhin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.
Die entstehenden Kosten sind auf die Mitglieder zu verteilen.


§ 12 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Ehrenvorsitzenden / den Ehrenmitgliedern,
b) dem Vorstand,
c) dem Fachberater
d) den Obleuten der Gartengruppen,
e) den stv. Obleuten der Gartengruppen
f) den Delegierten des Vereins
2. Dem erweiterten Vorstand obliegt:
a) die Unterstützung des Vorstands bei der Geschäftsführung,
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung,
c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren.
d) die Wahl und Ernennung der Delegierten des Vereins, auf Vorschlag der Gruppen
3. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Tätigkeit der Erweiterten Vorstandsmitglieder §12 Absatz 1 c – d ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Erweiterten Vorstandsmitgliedern § 12 Absatz 1 c – d im Interesse des Vereins bedürfen des Vorschlages der jeweiligen Gruppenversammlung. Die Entschädigung für §12 Absatz 1d kann bis zu ¼ der Ehrenamtspauschale betragen, bei mehr als 25 Gärten, ansonsten kann die Entschädigung für §12 Absatz 1d oder e bis zu 1/8 der Ehrenamtspauschale betragen, die endgültige oder abschließende Entscheidung darüber obliegt dem erweiterten Vorstand.


§ 13 Gartengruppen
1. Der Verein besteht aus mehreren Gartengruppen (Untergruppen), die von Obleuten betreut werden.
2. Räumlich voneinander getrennte, örtlich zusammengehörende Anlagen bilden jeweils eine Gartengruppe.
3. Die Mitglieder einer Gartengruppe führen mindestens einmal jährlich eine Gruppenversammlung durch. Sie wird durch schriftliche Einladung mit Frist von mindestens 14 Tagen, mit Abgabe der Tagesordnung, Datum, Uhrzeit und Versammlungsort, vom Gartenobmann der Gartengruppe im Auftrag des Vorstands oder vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist vom Gartenobmann hierzu schriftlich einzuladen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Soweit wie möglich, gelten zur Durchführung der Gruppenversammlung die Regelungen der Mitgliedsversammlung.
4. Die Gruppenversammlung ist einzuberufen, wenn es die Belange der einzelnen Anlagen erfordern. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen wenn ein Drittel der Gruppenmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
5. Die Gruppenversammlung kann für ihre Belange eine Umlage für eine einmalige Maßnahme beschließen. Die Umlage darf in einem Jahr das Fünffache eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Über diese Maßnahme ist eine Abrechnung zu erstellen und entsprechende Nachforderungen können erhoben werden. Gutschriften sind zu erstatten.
6. Jede Gartengruppe wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte sowohl einen Gartenobmann, einen Protokollführer und - soweit erforderlich - weitere Personen, die einzelne Aufgaben im Rahmen der Gartengruppe übernehmen.
7. Die Gruppenversammlung kann für den Obmann und / oder stellvertretenden Obmann nach den Bestimmungen von §12 Absatz 4 eine Ehrenamtspauschale vorschlagen.
8. Der Gartenobmann vertritt die Gartengruppe innerhalb des Vereins und er wird gleichzeitig im Auftrag des Vorstands tätig. Er regelt, so weit wie möglich, anfallende Probleme innerhalb der jeweiligen Gartengruppe.
9. Die von der Gruppenversammlung gewählten Mitglieder bilden die Gruppenleitung. Sie wird jeweils für die Dauer von drei Jahre gewählt. Die Gruppenleitung bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
10. Über die Gruppenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Obmann und Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Gruppenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Kopie der Niederschrift ist dem Vorstand binnen 14 Tage zuzuleiten.


§ 14 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder aus nachbarschaftlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadtverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.


§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16 Finanzierung des Vereins
1. Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verein von den Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag als Geldleistung; die Höhe -und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Für Unterhaltungsmaßnahmen am Vereinseigentum und für Investitionen oder zur Rücklagenbildung können zweckgebundene Umlagen als Geldleistung gemäß Beschlussfassung gemäß § 5 Abs. 4 in der Mitgliederversammlung erhoben werden.
3. Sämtliche Forderungen des Vereins sind Bringschulden als Geldleistungen des Mitgliedes. Sie sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben. Bis zur endgültigen Bezahlung der nicht fristgerecht beglichenen Forderungen des Vereins ruhen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verein.
4. Der Verein finanziert weiter seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln als Geld- und / oder Sachleistung.
5. Für Leistungen die nicht unmittelbar Gegenstand der kleingärtnerischen Tätigkeit sind werden durch den Verein Gebühren erhoben. Die Gebühren werden von dem erweiterten Vorstand beschlossen und sind Bestandteil der Beitrags-, Gebühren- und Kostenordnung.
6. Die Beitrags-, Gebühren- und Kostenordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Tischvorlage bei der Mitgliederversammlung, bekanntgegeben.


§ 17 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Nutzungsentgelte und sonstige, von den Mitgliedern nach der Satzung zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiterhin hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen.


§ 18 Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, ohne Ankündigung Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, durchzuführen.
2. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs ist eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Kassenprüfer ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfungen haben sich nicht nur auf die rechnerische Prüfung zu beschränken.

§ 19 Bekanntmachungen des Vereins und der Gartengruppen
Informationen, Einladungen, Beschlüsse und allgemeine Bekanntmachungen des Vereins, der Gartengruppen können durch Aushang in den Infokästen erfolgen. Die Informationspflicht obliegt dem jeweiligen Mitglied.


§ 20 Vergabe von Kleingärten
Die Vergabe der Kleingärten obliegt dem Vorstand und erfolgt möglichst nach der Reihenfolge der Eintragungen in eine vom Vereinsfachberater / Gartenvergeber zu führende Bewerberliste. Die Aufnahme auf die Bewerberliste, ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


§ 21 Sonstige Bestimmungen
Der Pachtvertrag und die Gartenordnung des Stadtverbands werden anerkannt.


§ 22 Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen
1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze, sind pfleglich zu behandeln. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder Einrichtungen verursachte Schäden dem Kleingärtnerverein unverzüglich zu melden oder zu ersetzen.
2. Die Benutzung von Parkplätzen sowie von Kinderspielplätzen erfolgt auf eigene Gefahr.


§ 23 Wegebenutzung und Unterhaltung
1. Das Befahren der Wege in der Gartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. Ausnahmen hierzu werden in schriftlicher Form vom Vorstand bewilligt.
2. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Inhabern der angrenzenden Gärten jeweils bis zur Wegemitte in Ordnung zu halten.


§ 24 Wasser- und Stromversorgung
Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.
Strom- und Wasserbezug über den Verein bedingt die Mitgliedschaft im Verein.


§ 25 Abrechnung des Wasser-, Abwasser- und Stromverbrauches
1. Die Kosten des Verbrauches von Wasser, Abwasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch (Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen.
2. Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verlust, Zählergebühren) sind anteilig zusätzlich auf die Gartenpächter umzulegen.
3. Die Abrechnung des Verbrauches erfolgt jährlich
4. Bei Pächterwechsel erfolgt immer eine Zwischenablesung des Strom- und Wasserverbrauches.


§ 26 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.


§ 27 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirkung dieser Satzung außer Kraft.
2. Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung in redaktioneller Art (Formatierung, Rechtschreibfehler und / oder Satzzeichen), selbständig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist über die Änderung zu informieren.


Stand 12.05.2018 Eintragung vom 07.09.2018